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Winterdienst

Barchfeld-Immelborn, den 20. 11. 2023

 

Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht haben die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Soweit Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.     

Die von Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinan­der gestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehwegfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.

Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,5 Meter zu räumen.

Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr und vor allem auch die Räumfahrzeuge möglichst wenig beeinträchtigt werden. 

Den auf dem Gehweg geräumten Schnee auf die Straße zu schieben stellt einen Eingriff in den Straßenverkehr dar.

Die festgelegten Verpflichtungen gelten für die Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr. Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich durchzuführen.

Beim Abstumpfen und Beseitigen von Eisglätte dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden, die die Straßen nicht beschädigen.

 

Im Interesse eines reibungslosen Winterdienstes der Räum- und Streufahrzeuge sind Kraftfahrzeuge so abzustellen, dass der Räum- und Streudienst nicht behindert wird. Ist eine freie Durchfahrt durch so entstandene Engstellen nicht gegeben, wird die Räum- u. Streutätigkeit ausgesetzt, bis die Engstelle beseitigt ist.

Gleichzeitig appellieren wir an die Fahrzeughalter, ihre Fahrzeuge auf den eigenen Grundstücken abzustellen, damit der Winterdienst auf den Straßen nicht durch parkende Fahrzeuge behindert wird. 

Des Weiteren weisen wir daraufhin, dass das Streumaterial (Splitt) in den im Ort aufgestellten Streugutbehältern ausschließlich zur Beseitigung von Gefahrenstellen auf öffentlichen Straßen vorgesehen ist und nicht zweckentfremdet genutzt werden darf.

Grundstückseigentümer, denen es nicht möglich ist, die Pflichten gemäß der Straßenreinigungssatzung zu erfüllen, haben in geeigneter Weise rechtzeitig Vorsorge zu treffen, damit diese Verpflichtungen ordnungsgemäß von Dritten erfüllt werden.